Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 89f Umfang der Kostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 12.07.2005 – 5 K 281/04Zitiert von 2
- VG Ansbach, 21.10.2024 – AN 6 K 21.02159
- OVG Niedersachsen, 11.10.2019 – 10 LA 57/18
- VG Freiburg, 01.03.2017 – 4 K 3020/15Zitiert von 2
- VG Hannover, 03.02.2016 – 3 A 10114/14
- BVerwG, 06.11.2025 – 5 C 5.24Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers für fortdauernde Vollzeitpflege i. S. d. § 89a Abs. 1 SGB 8 in Fällen des Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 6 SGB 8; Zurückverweisung
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 02.07.2026 – VG 6 K 367/22
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 366/22
- VG Hannover, 23.01.2026 – 3 A 6049/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89f SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89f#abs-1 (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89f#abs-2 (2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.